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Motorradbeschädigung bei Nutzungsmöglichkeit eines Zweitfahrzeugs – Nutzungsentschädigung

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LG Dortmund – Az.: 21 S 33/11 – Urteil vom 07.12.2011

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt

Es wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger Nutzungsausfall für einen Zeitraum von 23 Tagen mit einem Tagessatz von jeweils 66,00 €, insgesamt 1.518,00 € zugesprochen, nachdem das Motorrad des Klägers bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen der Beklagte unstreitig in vollem Umfang haftet, beschädigt worden war. Das Amtsgericht hat sich in seiner Begründung insbesondere damit auseinandergesetzt, dass dem Kläger – in erster Instanz unstreitig – in der Zeit, in der er das Motorrad wegen der durchzuführenden Reparatur nicht nutzen konnte, ein eigener PKW zur Verfügung stand.

Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil des klägerischen Motorrades werde durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Ein Motorrad biete im Vergleich zu einem PKW ein völlig anders geartetes Fahrgefühl und eine andersartige Art der Fortbewegung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der Begründung des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.


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