Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 237/11 – Urteil vom 07.12.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.4.2011 – 1 Ca 2282/10 – wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2010 zum 31.5.2011 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am … 1956 geborene Kläger war seit dem 10.01.1994 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt als Metallhelfer, vertretungsweise auch als Staplerfahrer tätig.
Der Kläger war im Jahr 2004 an 17 Arbeitstagen, im Jahr 2005 an 27 Arbeitstagen, im Jahr 2006 an 20 Arbeitstagen, im Jahr 2007 an 34 Arbeitstagen, im Jahr 2008 an 57 Arbeitstagen und im Jahr 2009 an 49 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2010 fehlte der Kläger infolge Arbeitsunfähigkeit vom 12.02. bis einschließlich 15.05.2010 (64 Arbeitstage) sowie am 04. und 05.11.2010. Zur näheren Darstellung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie hinsichtlich der zugrunde liegenden Krankheiten in den Jahren 2008 bis 2010 wird auf die vom Kläger zu den Akten gereichten Listen der A L vom 31.01.2011 (Bl. 108 bis 111 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte, die nach eigener Behauptung im Jahr 2008 für insgesamt 81 Kalendertage, im Jahr 2009 für insgesamt 63 Kalendertage und im Jahr 2010 für insgesamt 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung an den Kläger leisten musste, kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.11.2010 ordentlich zum 31.05.2011. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX war vor Kündigungsausspruch nicht durchgeführt worden.
Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 10.12.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2011 (Bl. 155 bis 157 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.11.2010 zum 31.05.2011 nicht aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.04.2011 die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entschei[…]