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Kfz-Haftpflichtversicherung – Obliegenheitsverletzung bei Entfernung von der Unfallstelle

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AG Landshut – Az.: 4 C 1006/11 – Urteil vom 08.12.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus Nr. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,– € abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.035,11 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte fuhr mit seinem bei der … Versicherung AG pflichtversicherten PKW am 31.12.2009 gegen 14.00 Uhr aus Richtung Süden kommend auf der F. Allee in H… bei der Einfahrt in den Landwehrkreisel, von dem Richtung Osten der S. Weg abzweigt, auf den vor der Verkehrsampel bei der Einfahrt in den Kreisel haltenden PKW des Zeugen N… auf.

Der Zeuge stieg aus seinem PKW aus, notierte sich das Kennzeichen des beklagtischen Fahrzeugs und forderte den Beklagten auf, zur Aral-Tankstelle am nächsten Kreisel, dem R… Kreisel, zu fahren, um dort die Fahrzeugdaten auszutauschen. Der Zeuge fuhr zu der Tankstelle an der G. Chaussee in der Nähe des Kreisels, der Beklagte erschien jedoch dort nicht. Als er zusammen mit seiner Freundin deren Wohnung in Hannover erreicht hatte, rief die vom Zeugen verständigte Polizei bei ihm an.

Bei dem Unfall entstand am Fahrzeug des Zeugen unstreitig ein Schaden in Höhe von 2.035,11 €, den die … Versicherung regulierte.

Die Versicherung ist der Auffassung, der Beklagte habe eine Pflichtverletzung nach § 28 II VVG begangen, in dem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Diese Pflichtverletzung, die zugleich auch eine Verletzung der entsprechenden Vertragsbedingungen gewesen sei, führe dazu, dass sie, die als Gesamtschuldnerin nach § 115 VVG Ersatz geleistet habe, vom Beklagten im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB vollen Regress verlangen könne, da sie leistungsfrei sei.

Die … Versicherung hat diesen ihr nach ihrer Meinung zustehenden Anspruch auf ihre Tochtergesellschaft, die Klägerin, abgetreten. Diese beantragt demgemäß zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.035,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2010 sowie Mahnspesen in Höhe von 15,– € und Portokosten in Höhe von 3,– € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er habe keine Pflichtverletzung begangen, sich insbesondere nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt. Er habe wegen der extrem schlechten Witterungsverhältnisse dem Zeugen nicht unmi[…]


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