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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung eines Bauunternehmers für Schäden an unterirdischen Telekommunikationsleitungen

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OLG Frankfurt – Az.: 10 U 43/07 – Urteil vom 04.11.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 5.1.2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1) zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagten und der Streithelfer vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.309,73 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin, private Telekommunikationsanbieterin, nimmt die Beklagten (Bauunternehmerin, Bauherrin und Architektengesellschaft) auf Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch. Sie hat behauptet, durch eine am 17.3.2002 erfolgte Sprengung eines Hochhauses im Bereich des heutigen … in Stadt1, durch den Abbruch weiterer Gebäude sowie durch das anschließende Lagern und Räumen von tonnenschwerem Bauschutt über der Schachtanlage des ehemaligen Amts für technische Anlagen der Stadt1 („ATA-Schachtanlage“) und den dadurch erzeugten Druck sei am 26.3.2002 ihre dort unterirdisch verlegte Telekommunikationsleitung beschädigt worden. Ihr seien daher Kosten, unter anderem für die kurzfristige Errichtung eines provisorischen Kabelverlaufs, i.H.v. rund 90.000 € entstanden. Die Klägerin meint, die Beklagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, sich vorab über die von ihr verlegten Kabel zu informieren und sie über die geplanten Baumaßnahmen zu informieren.

Die Beklagten sind der Ansicht gewesen, ihrer Erkundigungspflicht durch einen am 19.2.2002 durchgeführten Ortstermin Genüge getan zu haben, und haben die Kausalität zwischen den Arbeiten und den Leitungsstörungen bestritten. Im Schadenszeitpunkt sei die Decke der Parkebene noch nicht beseitigt gewesen, so dass unter der Bodenplatte der Parkebene verlaufende Leitungen von den Beseitigungsmaßnahmen nicht betroffen gewesen seien.

Das Landgericht hat die Klage erstmalig mit Urteil vom 6.8.2004 (Bl. 535 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar habe grundsätzlich eine Pflicht der Beklagten zu 1) zur Erkundigung nach Versorgungsleitungen bestanden, dies jedoch nicht im selben Maße wie bei Tiefbauunternehme[…]


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