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Haftung des Frachtführers für durch den Fahrer eines Tankfahrzeugs verursachte Schäden

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OLG Dresden – Az.: 13 U 323/11 – Urteil vom 07.12.2011

I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.01.2011 – Az.: 7 O 2699/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf die ausgeurteilten Beträge nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen sind und die Drittwiderklage als unbegründet zurückgewiesen wird.

II. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,00 EUR festgesetzt (Zahlungsantrag: 14.639,43 EUR; Feststellungsantrag: 5.000,00 EUR; Drittwiderklage: 4.000,00 EUR).
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1) (künftig: Beklagte) Ersatz ihres Schadens, den sie durch Überfüllung eines Palmöltanks durch den für die Beklagte tätigen, am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2) (künftig: Fahrer) erlitten haben will. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Gesellschafter der Klägerin mit dieser als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte stattgegeben und sie gegen den Fahrer abgewiesen. Die Drittwiderklage hat es als unzulässig verworfen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Die Beklagte meint, das Landgericht habe eine Pflichtverletzung des Fahrers nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. Die Angaben der klägerischen Zeugen seien unergiebig gewesen, auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugenaussagen für wahr zu halten seien.

Nach Auffassung der Beklagten sind die Sicherheitsvorkehrungen der Tankanlage unzulänglich. Sie meint, jeder Betreiber einer solchen Anlage würde, auch ohne dass wasserrechtliche Bestimmungen es geböten, eine automatische Überfüllsicherung einbauen. Zudem habe der Fahrer darauf vertrauen dürfen, dass er vor einer Überfüllung des Tanks auch durch das eingebaute Signalhorn gewarnt werde. Dieses sei jedoch in der Halle eingebaut und draußen gar nicht zu hören gewesen.

Die B[…]


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