KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 555/11 – 2 Ss 297/11 – Beschluss vom 08.12.2011
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Juli 2011 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatbestand aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2 (lfd. Nr. 49, Z. 247), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO in Tateinheit mit fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 75 Nr. 4 FeV nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 250,00 Euro verurteilt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt und gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 1 StPO eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Zwar ist der Einwand der Rechtsbeschwerde, einer Verurteilung wegen Nichtmitführens des Führerscheins stehe das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen, nicht zutreffend. Denn der Unterbrechung der Verjährung bezüglich der am 19. Februar 2011 begangenen Tat unter anderem durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 8. März 2011 und die Anberaumung der Hauptverhandlung am 11. Mai 2011 steht insoweit nicht entgegen, dass dem Betroffenen im Bußgeldbescheid lediglich das
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen worden ist. Denn unterbrochen wird die Verjährung hinsichtlich der Tat, auf die sich die Unterbrechungshandlungen beziehen, und zwar insgesamt im Sinne des geschichtlichen Ereignisses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Eine Handlung, die auf die Verfolgung des Täters wegen dieser Tat abzielt, unterbricht die Verjährung insgesamt, und zwar unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie die Tat würdigt und ob ein rechtlicher Aspekt und das zugrunde liegende tatsächliche Geschehen unerwähnt bleiben (vgl. BayObLG VRS 109, 32 (35); Gürtler in Göhler, OWiG 15. Aufl., § 33 Rn. 2). Zutreffend ist das Amtsgericht jedoch davon ausgegangen, dass das Nichtmitführen des Führerscheins in Tateinheit mit dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stehen würde, da das Dauerdelikt des Nichtmitführens des Führerscheins voraussetzt, dass das Fahrzeug geführt wird, und sich daher die Ausführungshandlung des Unterl[…]