OLG Koblenz – Az.: 5 U 1158/11 – Beschluss vom 08.12.2011
Gründe
I. Es ist beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 1. gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
1. Der Beklagte zu 1. unterhält in der Gemarkung der klagenden Ortsgemeinde (Flur 13) einen Wohnwagenhandel. Sein Betrieb befindet sich auf der Parzelle 60/2. Die – durch eine Seitenstraße getrennte – Nachbarfläche 52/2 gehört neuerlich einer KG. Beiden Grundstücken ist die Hauptstraße vorgelagert. Nach dem Katasterausweis kommt es aber nicht zu einer unmittelbaren Berührung, weil sich dünne, lang gestreckte Geländestreifen dazwischen schieben, die in der Örtlichkeit nicht gesondert wahrnehmbar sind. Dabei erstreckt sich entlang der Fläche 52/2 die Parzelle 52/4, davor die Parzelle 52/5 und schließlich an die Hauptstraße grenzend die Parzelle 52/3. Das Eigentum an der Parzelle 52/4 steht der Bundesrepublik Deutschland zu, das an den Parzellen 52/5 und 52/3 der Klägerin.
Im Bereich dieser Parzellen hatte man vor mehr als 20 Jahren Alleebäume gepflanzt, darunter nahe des Seitenstraßenabzweigs und damit nicht weit vom Betriebsgelände des Beklagten zu 1. entfernt eine Platane sowie in gewissem Abstand daneben eine Winterlinde. Die Bäume waren von der Voreigentümerin der Fläche 52/2 über viele Jahre hinweg mit in die Grundstückseinfriedung einbezogen worden. Der Beklagte zu 1. fühlte sich durch das Laub der Platane und der Winterlinde belästigt. Da die KG als neue Eigentümerin auf dem Grundstück 52/2 eine Tankstelle errichten wollte und die Bäume deshalb auch ihr als störend erscheinen mussten, trat der Beklagte zu 1. an sie heran und bat sie um einen Ortstermin, zu dem deren Mitarbeiter Dietmar P. anreiste. Dabei ging der Beklagte zu 1. – in Unkenntnis der Kataster- und Grundbuchlage – davon aus, dass die Bäume der KG gehörten. Seinem Vorbringen nach wurde er in diesem Glauben durch Dietmar P. bestätigt. Dietmar P. habe sich dann im Namen der KG mit einer Fällung einverstanden erklärt, nachdem er sich zuvor vergewissert habe, dass es dafür keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse gebe. Daraufhin ließ der Beklagte zu 1. die Platane und die Winterlinde durch den Beklagten zu 2. absägen. […]