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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigungsanspruch des Bauunternehmers bei witterungsbedingtem Baustillstand

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LG Cottbus – Az.: 6 O 68/11 – Urteil vom 08.12.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin fordert mit der Klage Mehrkosten für einen witterungsbedingten Stillstand ihrer Leistungen bei dem Bau einer Autobahnbrücke.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Zuschlagsschreiben vom 01. September 2009 mit dem Bau einer Autobahnbrücke für die Autobahn … zwischen ….. und …… einschließlich der Rampen (Ersatzneubau BW 21Ü1). Als Vergütung vereinbarten die Parteien eine vorläufige Auftragssumme von 984.978,60 Euro. Vertragsgrundlagen wurden u.a. die Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten (Anlage K 2 zur Klageschrift, Blätter 10 ff. der Gerichtsakte) sowie die Regelungen der VOB/B. Nach Ziffer 2.3 der Besonderen Vertragsbedingungen waren die Leistungen spätestens am 15. Mai 2010 zu vollenden.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 4. Januar 2010 der Beklagten die witterungsbedingte Einstellung ihrer Arbeiten an (Blatt 16 der Gerichtsakte).

Am 8. März 2010 nahm die Klägerin die Arbeiten wieder auf. Dies hatte sie der Beklagten zuvor mit Schreiben vom 1. März 2010 mitgeteilt.

Die Beklagte verlängerte der Klägerin die Ausführungsfrist um den Zeitraum des Stillstandes zzgl. der Anlaufphase.

Mit Schreiben vom 15. April 2010 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Nachtragsangebot Nr. 2, mit dem sie bauzeitverzögerungsbedingte Mehrkosten in Höhe von 43.786,75 Euro abrechnete. Die Beklagte lehnte das Nachtragsangebot mit Schreiben vom 24. Juni 2010 ab.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 erweiterte die Klägerin ihr Nachtragsangebot Nr. 2 um die verzögerungsbedingten Personalkosten. Das Nachtragsangebot Nr. 2 setzt sich zusammen aus Aufwendungen für Bauhilfsmittel, der Baustelleneinrichtung, den allgemeinen Geschäftskosten, der Verkehrssicherung und den Kosten der Eigenleistungen. Insgesamt beläuft sich das Nachtragsangebot Nr. 2 auf einen Betrag in Höhe von 80.238,38 Euro netto (= 95.438,67 Euro brutto). Wegen der Einzelheiten des Angebotes wird auf die Anlage K 7 (Blätter 21 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 9. Dezember 2010 erstellte die Klägerin ihre Teilschlussrechnung Nr. 201059 über 954.186,60 Euro. Die Beklagte prüfte die Teilschlussrechnung und strich den Nachtrag Nr. 2 völlig.

Die Klägerin beantragte daraufhin ein Verfahren nach § 18 Nr.[…]


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