ArbG Berlin – Az.: 28 Ca 11553/11 – Urteil vom 04.11.2011
I. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 19. Juli 2011 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die in der Abmahnung vom 19. Juli 2011 aufgestellte Behauptung zu widerrufen, die Klägerin habe den „Straftatbestand der falschen Anschuldigung“ erfüllt.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 41.437,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um Entfernung schriftlicher Abmahnung aus der Personalakte und um Widerruf eines Vorwurfs. – Vorgefallen ist dies:
I. Die Klägerin steht seit Januar 2010 als „leitende Mitarbeiterin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Marktanalyse und Strategieentwicklung“1 in den Diensten der Beklagten, die als persönlich haftende Gesellschafterin der „L. Fabrikations- und Handels-Gesellschaft GmbH & Co. Kommanditgesellschaft“ (künftig: „L. KG“) zur „Unternehmensgruppe L.“ gehört. § 15 des nach Erscheinungsbild und Diktion von der Beklagten herrührenden2 Vertragstexts trifft unter anderem folgende Bestimmung:
„§ 15 Besondere Vereinbarungen …
3. Frau … [Name der Klägerin; d.U.] ist ausdrücklich berechtigt aber auch verpflichtet an allen Geschäftsleitungssitzungen teilzunehmen. Im Falle ihrer Verhinderung wird sie ihre Abwesenheit entschuldigen und begründen“.
§ 17 Schlussbestimmungen …
3. Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertragsverhältnis im weiteren Sinne können erst dann zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden, nachdem nach vorheriger wechselseitiger Darlegung des Sachverhalts und der hieraus gezogenen Rechtsfolgerung im persönlichen Gespräch deren Beilegung ergebnislos versucht worden ist“.
Die Klägerin bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechts-streits bilden, ein jährlich 13 Mal zu entrichtendes Gehalt von 8.500,– Euro (brutto).
II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:
1. Bis Mitte des Jahres 2010 waren die Mitglieder der Familie B. alleinige Inhaber der vorerwähnten Unternehmensgruppe „L.“. Das betrifft neben der Klägerin namentlich ihre Mutter (Frau S. B.) und die beiden Geschwister (Herren K.L. B. und B. G. B.)3. Im Rahmen einer Neuordnung der Unternehmensgruppe wurde sodann ein weiterer Gesellschafter (Kommanditist4) in die Gesellschaft aufgenommen, nämlich die „J. S. Holding GmbH“, H.5 (künftig: „S. Holding“). In diesem Zusammenhang stieß als weiterer Geschäftsfü[…]