Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung – vorhersehbarer Wohnbedarf des erwachsenen Sohns des Vermieters

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Lüneburg – Az.: 6 S 79/11 – Urteil vom 07.12.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 28.06.2011 – 20 C 81/11 – wird zurückgewiesen, wobei die weitergehenden Klageanträge (Anträge zu 3. und 4.) als unzulässig zurückgewiesen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Räumung eines Mietobjektes in … sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Den geltend gemachten Räumungsanspruch hat er zunächst auf eine Eigenbedarfskündigung gestützt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.06.2011 (Bl. 134 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam, weil der Kläger bereits im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in Erwägung hätte ziehen müssen, dass er die Wohnung in absehbarer Zeit für eines seiner 3 Kinder benötigt. Hierauf hätte er die Beklagten hinweisen müssen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Anträge weiter verfolgt.

Der Kläger meint, dass die Anforderungen an eine zureichende Bedarfsvorschau durch den Vermieter nicht überspannt werden dürften. Eine Eigenbedarfskündigung sei nicht wegen einer bei Begründung des Mietverhältnisses schon absehbaren Eigenbedarfslage unwirksam, wenn zur Familie des Vermieters Kinder oder Heranwachsende gehören, von denen der Vermieter nicht weiß, wann sie sich vom elterlichen Haushalt lösen und an welchem Ort sie selbständig leben wollen.

In Abweichung bzw. Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrages trägt der Kläger vor, dass der Sohn … zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch nicht mit einer Ausbildung begonnen hätte, dieser sich vielmehr, wie auch die beiden anderen Kinder des Klägers, noch in der Schulausbildung befunden hätte.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2011 hat der Kläger die Klage erweitert. Er begehrt nunmehr hilfsweise die Räumung und Herausgabe des Objektes zum 30.11.2011 unter Hinweis auf eine Kündigung wegen unpünktlicher und unvollständiger Mietzinszahlungen und macht weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts … vom 28.06.2011 -20 C 81/11 – die Beklagten zu verurteilen,[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv