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Rechtsanwälte Kotz GbR

Spuckattacke rechtswidriger Angriff – Abwehr vom Notwehrrecht gedeckt  

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LG Bonn – Az.: 25 Ns 555 Js 131/09 – 148/11 – Urteil vom 09.12.2011

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts C vom ….07.2011, Az. … Ds …/… wird auf ihre Kosten verworfen.

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts C vom ….07.2011, Az. … Ds …/… abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

§§ 32 Abs. 1 und 2 StGB
Gründe
A)

Das Amtsgericht hat den Angeklagten in der angefochtenen Entscheidung wegen Körperverletzung im Amt zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 65,00 EUR verurteilt, wobei es von einem minder schweren Fall ausgegangen ist. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am …. Juli 20… Berufung und der Angeklagte am ….07.20… ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, welches in Ermangelung einer Revisionsbegründung ebenfalls als Berufung zu gelten hat. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung das Ziel verfolgt, den Angeklagten unter Anwendung des Regelstrafrahmens zu einer dann angemessenen Strafe zu verurteilen, während der Angeklagte einen Freispruch hat erreichen wollen.

Die Form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft war als unbegründet zu verwerfen und der Angeklagte auf seine Berufung wegen Notwehr freizusprechen.

Die Berufungshauptverhandlung hat zu den nachfolgenden Ergebnissen geführt:

B)

I.

( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)

II.

(Vorgeschichte)

Am Abend des ……….. hatte der Angeklagte ab ca. …:… Uhr zusammen mit Polizeikommissarin D einen Einsatz an der… in  wahrzunehmen. Anlass war die zuvor von der dort wohnenden T U auf der Polizeiwache erstattete Anzeige gegen ihren mit ihr dort lebenden Sohn, den Nebenkläger E U, der zu diesem Zeitpunkt … Jahre alt war. Die in J geborene T U, die bis dahin alleine mit dem Nebenkläger unter der vorgenannten Adresse lebte und aus Angst vor gewalttätigen Übergriffen des Nebenklägers bereits drei Tage nicht mehr in dem von ihr bewohnten Haus gewesen war, hatte darum gebeten, dass die Polizei ihr dabei hilft, den Nebenkläger des Hauses zu verweisen. Hintergrund war ein seit längerer Zeit schwelender Erziehungskonflikt, in dessen Verlauf der Nebenkläger seine Mutter zunehmend tyrannisiert hatte, vordergründig deshalb, weil er mit ihrem Lebenswandel nicht einverstanden war. Der aus Südosteuropa stammende Vater des Nebenklägers hatte die Familie bereits ca. ein […]


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