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Mieterhöhungsverlangen – Einholung Sachverständigengutachtens bei Vorliegen eines Mietspiegels

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LG Berlin – Az.: 63 S 220/11 – Urteil vom 09.12.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.03.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 2 C 252/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB aufgrund des Erhöhungsverlangens vom 21.12. 2009. Sie begehrt eine Erhöhung von der bisher geschuldeten Nettomiete in Höhe von 291,43 EUR um 58,28 EUR auf 349,71 EUR ab dem 01.03. 2010.

Die Klägerin hat das Erhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen begründet und die sich auf der Grundlage des Mietspiegels ergebende Miete genannt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten – nach Augenscheinseinnahme des Eingangsbereichs und des Treppenhauses des Mehrfamilienhauses, in welchem der Beklagte die streitgegenständliche Wohnung inne hält – zur Zustimmung um 7,15 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Merkmalgruppe 4 sei als neutral zu bewerten, weil neben der modernen Heizungsanlage der Zustand des Treppenhauses instandsetzungsbedürftig sei. Die Merkmalgruppe 5 stelle sich aufgrund des im Straßenverzeichnis zum Mietspiegel 2009 als lärmbelastet ausgewiesenen Grundstücks als negativ dar; dies gelte auch für die Quergebäude gelegene Wohnung des Beklagten, weil die Wohnlage letztlich durch die davor befindliche laute Straße geprägt werde. Es handele sich bei der Torstraße auch nicht um eine bevorzugte Citylage. Mangels Vergleichbarkeit sei der abgezogene Dielenboden auch nicht mit Parkettbelag gleichzusetzen.

Gegen dieses ihr am 25.03.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.04.2011, der am gleichen Tag (Dienstag nach Ostern) bei Gericht einging, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.05.2011, ebenfalls am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Sie greift die Qualifizierung des Berliner Mietspiegels 2009 an, beanstandet – soweit in der Berufungsinstanz maßgeblich –  die erstinstanzlich erfolgte Bewertung der wohnwertbildenden Merkmale in den Merkmalgruppen 4 und 5 und ist ferner der Auffassung, aufgrund abgezogener und gewachster Dielen in der Wohnung liege das Sondermerkmal „hochwertiger Bodenbelag“ vor.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung, … … , Hinterhaus, 3. OG links, ab dem 01.03.2010 um weitere 51,13 EUR auf 349,71 EUR zuzu[…]


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