Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 72/11 – Urteil vom 09.12.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 2011 verkündete Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt die Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft der A Versicherung AG bis zu einem Höchstbetrag von 700.000,00 € für das Bauvorhaben Altenpflegeheim …, welches die Beklagte bei der Klägerin mit Generalunternehmerbauvertrag vom 29. August 2008 in Auftrag gegeben hatte. In § 2 Nr. 11 des Generalunternehmervertrages vereinbarten die Parteien die Geltung der VOB/B in ihrer jeweils neuesten Fassung. Der Pauschalfestpreis sollte 8.700.000,00 € netto betragen. Entsprechend der in § 11 des Generalunternehmervertrages vereinbarten Verpflichtung, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme zu übergeben, erhielt die Beklagte von der Klägerin die im Klagantrag zu 1 bezeichnete Bürgschaft über 700.000,00 €.
Am 10. August 2009 stellte die Klägerin Insolvenzantrag über ihr Vermögen, am 11. August 2009 bestellte das Amtsgericht Potsdam einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Die dann noch im August 2009 aufgenommenen Verhandlungen zwischen der Beklagten, dem vorläufigen Insolvenzverwalter und dem mit der Sanierung beauftragten Treuhänder über die weitere Abwicklung des Bauvorhabens führten nicht zu einer einvernehmlichen Fortsetzung des Generalunternehmervertrages.
Mit Schreiben vom 18. September 2009 kündigte die Beklagte den Bauvertrag unter Hinweis auf § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B fristlos und behielt sich die Geltendmachung einer Vertragsstrafe und von Schadensersatzansprüchen vor.
Am 1. November 2009 eröffnete das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin und ordnete die Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO an.
Am 18. November 2009 schloss die Beklagte mit der W Bauunternehmen GmbH aus … einen Generalunternehmervertrag über die Erbringung noch ausstehender Bau- und Werkleistungen an dem Altenpflegeheim.
Nachdem der Bundesgerichtshof am 15. Juli 2010 den in der G[…]