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Krankmeldung – Verstoß gegen Maßregelungsverbot bei Kündigung

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ArbG Trier – Az.: 3 Ca 936/11 – Urteil vom 08.12.2011

1.) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 10.07.2011, dem Kläger zugegangen am 13.07.2011, nicht aufgelöst worden ist.

2.) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die nicht datierte, als Anlage 1 des Schriftsatzes vom 30.05.2011 beigefügte Kündigung aufgelöst worden ist.

3.) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Büffetkraft zu einem Bruttolohn von 1.550,00 € monatlich bei einer 40-Stunden-Woche zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 20.12.2010 weiter zu beschäftigen.

4.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:

a) 1.550,00 € brutto abzgl. am 18.08.2011 gezahlter 912,28 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2011;

b) für den Zeitraum 01.08.2011 bis 15.08.2011 741,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2011;

c) für den Zeitraum 16.08.2011 bis 31.08.2011 808,70 € brutto abzgl. 295,95 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2011;

d) für September 2011 1.550,00 € brutto abzgl. 591,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2011;

e) für Oktober 2011 1.550,00 € brutto abzgl. 591,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2011.

5.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

6.) Der Streitwert wird auf 7.612,72 € festgesetzt.

7.) Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen sowie um Annahmeverzugslohnansprüche.

Der Kläger ist seit dem 01.10.2010 im V-Shop des Beklagten als Büffetkraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält folgende Vergütungsregelung:

„Der Grundlohn Brutto beträgt 1211,00 €. Es wird eine ÜTZ gezahlt von 339,-„.

Am Samstag, den 09.07.2011, musste sich der Kläger während der Arbeit zweimal erbrechen. Gleichwohl wurde ihm beklagtenseits untersagt, seinen Arbeitsplatz zu verlassen und nach Hause zu gehen, so dass er seine Schicht bis zum Schluss ableistete. Als sich sein gesundheitlicher Zustand nicht besserte, kontaktierte er am Sonntag, den 10.07.2011, telefonisch seinen Hausarzt, den er am 11.07. auch aufsuchte; ferner benachrichtigte er den Beklagten noch am 10.07. vor Schichtbegi[…]


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