LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Sa 1437/10 – Urteil vom 08.12.2011
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.06.2010 – 7 Ca 21325/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung vom 17. Februar 2010 sowie über die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Sichtprüfer und die Zulässigkeit der Rückberechnung einer Sonderzuwendung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1979 beschäftigt. Arbeitsunfähig war er in den Jahren 2001 an 108, 2002 an 61, 2003 an 15, 2004 an 28, 2005 an 45, 2006 an 45, 2007 an 62,5, 2008 an 43 2009 bis zum 15. November an 122,5 Arbeitstagen und danach an weiteren 55 Arbeitstagen bis zum 5. Februar 2010. Als Erkrankungen lagen zugrunde: Hypertonie, bakterielle Pneumonie, Arthrose, Monarthritis, Tonsilitis, Synovitis und Tendovagitnitis. Wegen Rückenbeschwerden sind – einer Mitteilung der BKK zufolge – im Jahr 2003 Arbeitsunfähigkeitszeiten an acht Arbeitstagen, im Jahr 2004 an zwei Tagen und im Jahr 2009 im ersten Quartal aufgelistet, ohne dass – angesichts weiterer Erkrankungen – eine auf eine Rückenerkrankung konkret entfallende Arbeitsunfähigkeitsdauer ersichtlich ist. Insgesamt war der Kläger in diesem Zeitraum an 51 Tagen ununterbrochen arbeitunfähig erkrankt. Darüber hinaus sind die Arbeitsunfähigkeitszeiträume auf zahlreiche Arbeitsunfälle und auf einige Verletzungen im privaten Bereich zurückzuführen. Zuständige Mitarbeiter der Beklagten führten diverse Personal- und Rückkehrgespräche mit dem Kläger.
Bis Ende April 2009 war er mit der Reinigung von Räumen und der Innenreinigung von Maschinen betraut, zT. in Zwangshaltungen (kniend/kriechend) auf rutschigen Oberflächen in der Maschine. Dabei war entsprechende Schutzkleidung zu tragen, zumal er bei den Reinigungsarbeiten in der Geomet-Beschichtungsanlage (Lack) chemischen Dämpfen ausgesetzt war. Ab dem 1. Mai 2009 arbeitete er als Sichtprüfer in der Bremsscheibenprüfung.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 wurde dem Kläger ein GdB von 30 bestätigt. Am 9. Juli 2009 beantragte er Gleichstellung.
Laut Bescheid vom 7. Oktober 2009 ist der Antrag des Klägers auf Gleichstellung abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid legte er mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom selben Tag stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag.
Mit Schreiben vom 16. November 2009 hörte[…]