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Grundbucheintragungsverfahren – Auslegung einer Rangsbestimmung durch Vereinbarung

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OLG München – Az.: 34 Wx 502/11 – Beschluss vom 08.12.2011

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sonthofen – Grundbuchamt – vom 17. Oktober 2011 aufgehoben.
Gründe
I.

Der Beteiligten zu 1 gehört Grundeigentum. Mit Urkunde vom 22.6.2011 übertrug sie ihren Kindern, den Beteiligten zu 2 und 3, jeweils benachbarte Grundstücke. In derselben Urkunde ließ sie sich u.a. vom Beteiligten zu 2 ein Leibgeding auf dem ihm überlassenen Grundstück FlSt. 3287 einräumen, für das in Ziff. IV.4. der Urkunde geregelt ist:

„Das Leibgeding ist im Rang nach der zur Eintragung gelangenden Grundschuld ohne Brief zu 50.000 € für die Raiffeisenbank O., im Rang nach den derzeit eingetragenen Rechten und im Rang nach den zur Eintragung gelangenden Rechten im Grundbuch einzutragen.“

In Ziff. XIV.1. bestellt der Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 eine Grunddienstbarkeit zur Belassung und Wartung der über das Grundstück zum Nachbargrundstück verlaufenden Wasser- und Kanalleitungen. Zudem ist geregelt, dass das Recht „im Gleichrang mit der Dienstbarkeit gemäß Abschnitt 2., im Rang vor dem zur Eintragung gelangenden Leibgeding für … (Beteiligte zu 1) und im Rang vor der zur Eintragung gelangenden Grundschuld ohne Brief zu 50.000 € … einzutragen“ ist.

In Ziff. XIV.2. räumt der Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 außerdem eine Grunddienstbarkeit wegen eines Überbaus ein. Zur Eintragung ist geregelt: „Die Dienstbarkeit hat Gleichrang mit der in vorstehender Ziff. 1. bestellten Dienstbarkeit zu erhalten.“

Mit Schreiben vom 29.8.2011, eingegangen beim Grundbuchamt am 1.9.2011, hat die beurkundende Notarin beantragt, die in der Urkunde gestellten Anträge in folgender Reihenfolge zu vollziehen: nach Eigentumsumschreibung zuerst die zur Eintragung beantragten Grunddienstbarkeiten, danach die vorgelegte Grundschuld und danach die Reallast.

Mit weiterem Schreiben vom 30.8.2011, ebenfalls eingegangen am 1.9.2011, hat die Notarin zudem eine Grundschuldbestellung zum Vollzug auf dem unter FlSt. 3287 eingetragenen Grundstück vorgelegt, in der unter Ziff. 3.1. geregelt ist:

„Der Eigentümer bewilligt und beantragt im Grundbuch die Eintragung der unter Nummer 1 bestellten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung. Der zur Eintragung gelangenden Grundschuld dürfen lediglich folgende Rechte im Rang vorgehen: in Abt. II des Grundbuchs: lfd. Nr. 1, 2 und die zur Eintragung gelangenden Grunddienstbarkeiten für Fl.Nr. 3287/2, …“

Am 17.10.2011 hat das Grundbuchamt ei[…]


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