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Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach Trennung

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Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 1 UF 396/11 – Beschluss vom 08.12.2011

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien haben am 04.09.1993 geheiratet und leben seit dem 01.04.2007 getrennt. Sie sind seit dem 12.02.2009 rechtskräftig geschiedene Eheleute.

Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Aus einer vorangegangenen Beziehung haben sie jeweils einen Sohn. Die Eheleute haben keinen Ehevertrag errichtet. Ein Zugewinnausgleich wurde nicht durchgeführt.

Die Ehewohnung haben beide zu hälftigem Miteigentum im Jahr 1995 erworben und voll finanziert. Der Antragsgegner war daneben Alleineigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen in L.. Dieses wurde während der bestehenden Ehe umgebaut. Auch dafür wurde Geld aufgenommen.

Die im beiderseitigen Miteigentum stehende Eigentumswohnung in I. wurde durch notariellen Kaufvertrag der Notarin K. vom 26.10.2010 (Urkundennummer 963/2010) und notarielle Genehmigungserklärung der Antragstellerin vom 29.10.2010 zu einem Kaufpreis von 166000,- € veräußert.

Nach Ablösung der darauf lastenden Kredite in Höhe von 131453,46 € an die Deutsche Bank verbleibt den Beteiligten ein Restbetrag in Höhe von 34546,54 €. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um den Erlösanteil der Antragstellerin.

Unstreitig hat der Antragsgegner während der Ehe die Darlehensraten für die gemeinsame Ehewohnung bezahlt. Nachdem die Parteien sich getrennt haben, blieb die Antragstellerin in der gemeinsamen Ehewohnung wohnen. Die Antragstellerin hat vom 01.04.2007 bis 31.01.2008 die ehemalige Ehewohnung unter Ausschluss des Ehemannes alleine genutzt und die Hausnebenkosten, Grundsteuer und das Hausgeld getragen; der Ehemann hat den Schuldendienst gegenüber dem Kreditinstitut bedient.

Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht Erfurt, Az. 34 F 746/09 und dem Thüringer OLG, Az. 1 UF 44/10, Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.03.2009 erstritten.

Nach Ablösung der darauf lastenden Kredite und möglicherweise weiterer Kosten hat der Antragsgegner erklärt, die Antragstellerin habe keinerlei Anspruch auf den verbleibenden Restkaufpreisanspruch aus der Veräußerung der im beiderseitigen Miteigentum stehenden Eigentumswohnung in I..

Die Antragstellerin hat vorgetragen, unstreitig seien vom Kaufpreis in Höhe von 166000,- € zur Ablösung der Kredite 131453,46 € an die Deutsche Bank geflossen. Es verbleibe ein R[…]


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