Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 Sa 427/11 – Urteil vom 09.12.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.05.2011, Az.: 6 Ca 1118/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am … 1971 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 15.03.1999 bei der Beklagten als Metzgereiarbeiter zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von 2.424,46 EUR beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.03.1999 (Bl. 20 f. d. A.) sieht in § 3 u. a. Folgendes vor:
„…..
Die Arbeitszeiteinteilung erfolgt nach Dienstplan.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei gleichem Lohn mit anderen Arbeiten und in anderen Betrieben oder in anderen Betriebsabteilungen zu beschäftigen, wenn während der regelmäßigen Arbeitszeit fachliche Arbeit nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist bzw. wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.“
Das Betriebsgebäude der Beklagten grenzt unmittelbar an die Einrichtungen der X. Schlachthofgesellschaft an. Die Schlachtung und Zerteilung des Viehs erfolgt im Rahmen einer sogenannten Schlachterkette von 10 Mann. Die X. Schlachthofgesellschaft hält lediglich eine geringere Zahl an Arbeitskräften vor und ergänzt die Schlachterkette nach Bedarf und Gelegenheit um Personen aus dem Personalbestand der Metzger, so auch aus dem der Beklagten. In diesem Rahmen wurde der Kläger auch über längere Zeiträume hinweg zu Schlachtarbeiten eingesetzt.
Bereits mit Schreiben vom 30.03.2010 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt. In dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz, Az: 5 Ca 728/10, schlossen die Parteien am 12.05.2010 einen gerichtlichen Vergleich. Danach findet das Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige personenbedingte Kündigung vom 30.03.2010 zum 31.07.2010 sein Ende.
Der Kläger hatte zuvor mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.03.2010 (Bl. 60 f. d. A.) der Beklagten mitgeteilt:
„….
Wie Ihnen bereits unser Mandant mitgeteilt hat, ist er wieder arbeitsfähig.
Er kann alle Metzgerarbeiten, die bei der A. anfallen wieder uneingeschränkt ausüben.
Lediglich Schlachtarbeiten kann unser Mandant nicht ausüben. Allerdings fallen solche Arbeiten bei der A. nicht an, sondern wurden in der Vergangenheit von unserem Mandanten – allerdings ohne Rechtsgrundlage – für Sie immer im Schlachthof A-Stadt ausgeführt.
….“
Ferner le[…]