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Fahrzeugvollkaskoversicherung – Leistungsverweigerung bei grob fahrlässigem Verhalten

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 572/11 – Urteil vom 08.12.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 23. Januar 2012.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihres Fahrzeugschadens aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung nicht zu, da die Beklagte gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie sich das Verhalten ihres Geschäftsführers, Herrn K, anrechnen zu lassen.

Hierzu hat der Senat in einem vergleichbaren Fall festgestellt:

„Da das Fahrzeug, für dessen Beschädigung der Kläger Ersatz begehrt, ein Firmenfahrzeug ist, muss sich die Versicherungsnehmerin das Handeln eines ihrer Gesellschafter/Geschäftsführer zurechnen lassen“ (Senat, 10 U 664/10 Beschluss vom 4. Oktober 2010).

Der Geschäftsführer einer GmbH ist Organ der GmbH und vertritt diese außergerichtlich und gerichtlich (§ 35 GmbHG). Die GmbH muss sich daher das Handeln ihrer Geschäftsführer als juristische Person gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Da eine unerlaubte Handlung niemals eine Verrichtung ist, die dem Organ einer juristischen Person zusteht, wäre die Vorschrift des § 31 BGB, wenn sie darauf abstellen würde, weitgehend inhaltsleer (BGH VersR 1986, 1104). Der Geschäftsführer einer GmbH ist als deren gesetzlicher Vertreter Adressat der den Versicherungsnehmer treffenden Verhaltensnormen (Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 81 Rdnr. 8). Ob und inwieweit der einzelne Geschäftsführer im Innenverhältnis zu anderen Geschäftsführern oder durch die Gesellschafter der GmbH mi[…]


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