ArbG Freiburg (Breisgau) – Az.: 4 Ca 232/11 – Urteil vom 08.12.2011
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Februar 2011 nach der Vergütungsgruppe 2 G der Haustarifverträge der Kliniken der U. unter Gewährung der Zulage für das 15. Beschäftigungsjahr zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe 2 G unter Gewährung der Zulage für das 10. Beschäftigungsjahr und der Vergütungsgruppe 2 G unter Gewährung der Zulage für das 15. Beschäftigungsjahr mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2011 zu verzinsen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.673,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Februar 2011 eine tarifliche Vergütungszulage für das 15. Beschäftigungsjahr zu bezahlen, obwohl die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt erst im 10. Beschäftigungsjahr befindet.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2002 als Krankenpflegehelferin tätig. Basis der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2002. Dessen Inhalt lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:
„Arbeitsvereinbarung
Unsere diesem Arbeitsvertrag beigefügten tarifvertraglichen Vereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertrages und finden auch als Betriebsordnung Anwendung.
…
2. Entgelt, Sozialversicherung und Lohnsteuer
– Für die vorgenannte Tätigkeit wird derzeit ein nachträglich zu zahlendes Bruttoentgelt von
Vergütungsgruppe 2 G
EUR 1.483,77 Zulage für das 5. Beschäftigungsjahr
EUR 150,32
—————–
EUR 1.634,09
monatlich gezahlt.
– Sofern freiwillige, jederzeit widerrufliche Zulagen gewährt werden, ist dem Arbeitgeber Vorbehalten, diese auch ganz oder teilweise bei tariflicher Erhöhung und/oder Umgruppierungen anzurechnen.
……“
Zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften DAG und ÖTV, nunmehr Verdi, wurden Haustarifverträge abgeschlossen, darunter ein Entgelttarifvertrag (siehe Blatt 12 der Akten). Dieser sieht Zulagen ab dem 03., 05., 10., 15., 20. und 25. Beschäftigungsjahr vor (siehe Blatt 32 der Gerichtsakten).
Entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung wurde der Klägerin die Zulage für das 5. Beschäftigungsjahr gleich zu Beginn ihrer Beschäftigung gewährt.
Ab dem 1. Februar 2006, also ab dem 5. Beschäftigungs[…]