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WEG – Vermietung an wechselnde Feriengäste

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980 C 80/10 – Urteil vom 13.12.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte entsprechend Sicherheit leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.480,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte gehört der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft an. Sie ist Inhaberin von zwei Wohnungseigentumseinheiten. Bei der Einheit Nr. 1 handelt es sich um eine in sich abgeschlossene 2-Zimmerwohnung, belegen im Souterrainbereich des Hauses links. Die weitere Einheit, in der Klagschrift als Wohnung Nr. 5 bezeichnet – tatsächlich handelt es sich offenbar um die Wohnung mit der Bezeichnung Nr. 4 – umfasst die im Erdgeschoss links belegenen Räume, die durch eine im Sondereigentum der Klägerin befindliche Treppe mit Wohnräumen verbunden ist, die ebenfalls im Souterrain belegen sind.

Die Parteien stimmen darüber überein, dass die Beklagte in der Vergangenheit phasenweise die zu der letztgenannten Wohnung gehörenden Räume im Souterrain kurzzeitig an Feriengäste vermietet und diesbezüglich auch Werbung über das Internet getätigt hatte. Bezüglich der Wohnung Nr. 1 streiten die Parteien, ob eine derartige Kurzzeitvermietung stattfand. Durch Beschluss vom 22.09.2008 untersagte die Eigentümerversammlung die Nutzung von Wohnungen der Beklagten als Ferienappartements/Mietappartements zur Kurzzeitnutzung. Die hiergegen von der Beklagten erhobene Anfechtungsklage wurde vom Amtsgericht Hamburg-St.Georg (980 b C 54/08) und dem Landgericht Hamburg in der Berufungsinstanz (318 S 59/09) rechtskräftig abgewiesen.

In der Eigentümerversammlung vom 30.06.2009 wurde beschlossen, die fortlaufende Kurzzeitvermietung durch die Beklagte mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu unterbinden. Demgemäß erhob die Klägerin diese Klage unter dem 29.06.2010, die am 05.07.2010 beim Gericht einging.

Zwischen der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 30.06.2009 und der Einreichung der Klagschrift in dieser Sache erging ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Geschäftsnummer V ZR 72/09, nach dem die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste der zulässigen Wohnraumnutzung entspreche, wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimme und die Wohnungseigentüm[…]


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