OLG Koblenz – Az.: 10 U 1282/11 – Beschluss vom 13.12.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus anwaltlicher Pflichtverletzung geltend.
Im Jahr 2005 beauftragte die Klägerin den Beklagten zu 1), gegen die …[A] Krankenhaus GmbH Rheinland-Pfalz (nachfolgend Auftraggeberin genannt) Werklohnansprüche gerichtlich geltend zu machen, die im Rahmen der Sanierung eines Krankenhauses in …[X] angefallen waren.
Der Beklagte zu 2) war als freier Mitarbeiter bei dem Beklagten zu 1) beschäftigt und Sachbearbeiter des Mandats. Er hat nicht in Abrede gestellt, dass er wegen seines Auftretens als „Scheinsozius“ grundsätzlich neben dem Beklagten zu 1) haftet.
Die Klägerin war im Jahre 2000 beauftragt worden, an dem Objekt in …[X] Leistungen in den Bereichen Sanitäranlagen und Heizung mit einem Gesamtvolumen von rund 530.000 DM zu erbringen. Vertraglich vereinbart war die Geltung der VOB/B – DIN 1961 in der am Tage der Angebotsabgabe gültigen Fassung. Als Fachingenieure eingeschaltet waren von der Auftraggeberin die …[B] Gesellschaft für Energie, Umwelt-und Gebäudetechnik (nachfolgend: Fa. …[B]). Die von der Klägerin erstellten Sanitäranlagen – nur die Vergütung für diese ist Ausgangspunkt des jetzigen Streits – wurden im April 2002 in Benutzung genommen. Die Abnahme erfolgte am 3.7.2002, die Beseitigung von Mängeln am 13. 9. 2002.
Mit Schreiben vom 18.4.2002 kündigte die Klägerin der Auftraggeberin an, die Schlussrechnung für das Gewerk Sanitär bis Anfang Mai 2002 vorlegen zu können. Da die Klägerin die Schlussrechnung nicht vorlegte, forderte die Auftraggeberin die Klägerin in der Folgezeit mehrfach unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf, diese vorzulegen, und drohte an, die Schlussrechnung anderenfalls selbst nach § 14 Nr. 3 und 4 VOB/B zu erstellen. Letztmals erfolgte eine Aufforderung durch Schreiben vom 30.8.2002 unter Fristsetzung bis zum 6. 9. 2002. Nachdem die Klägerin au[…]