LG Mönchengladbach – Az.: 3 O 175/10 – Urteil vom 13.12.2011
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.948,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 71 % und die Klägerin zu 29 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Amts- und Verkehrssicherungspflichtverletzung aus übergegangenem Recht aufgrund eines behaupteten Sturzes ihrer Versicherungsnehmerin in Anspruch.
Die Straße xxx in xxx ist mit Verbundsteinpflaster gepflastert. Auf ihr stehen einige Bäume. Es befinden sich dort ebenfalls Geschäfte.
Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der Zeugin xxx xxx. Diese wurde aufgrund eines Sturzes am 24.10.2007 im Kreiskrankenhaus xxx wegen Schürfwunden am linken Knie und der linken Hand sowie schwerer Handprellungen behandelt. Es erfolgten in der Folgezeit weitere im einzelnen zwischen den Parteien streitige Behandlungen und Zahlungen von Krankengeld.
Mit Schreiben vom 12.12.2007 (Anlage K3, Bl. 9 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach auf. Dies lehnte der Versicherer der Beklagten mit Schreiben vom 21.01.2008 (Anlage K4, Bl. 10 d.A.) ab.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Ersatz der für die Zeugin xxx aufgewendeten Versicherungsleistungen zu 70 %. Sie behauptet, die Zeugin xxx sei am 24.10.2007 gegen 18:30 Uhr auf Höhe der Hausnummer xxx der Straße xxx über einen ca. 3,5 cm hervorstehenden Pflasterstein gestolpert und habe sich dadurch Schürfwunden am linken Knie, an der linken Hand und schwere Handprellungen zugezogen. Bei der Straße xxx handele es sich um eine Fußgängerzone, die stark durch Fußgänger frequentiert sei. Die Unebenheit sei für die Zeugin xxx aufgrund der Dunkelheit nicht erkennbar gewesen. Überdies sei es an gleicher Stelle bereits zu einem Sturz der Zeugin xxx gekommen. Infolge des Unfalls seien der Klägerin Gesamtkosten i.H.v. 5.896,03 € entstanden, nämlich 100,72 € für die Krankenhausbehandlung vom 12. – 13.11.2007; 122,50 € als F[…]