LG Marburg – Az.: 2 O 52/11 – Urteil vom 13.12.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd und den Ersatz von Aufwendungen für das Pferd.
Der Beklagte bot als Privatverkäufer das Pferd ââ¦.â, geb. 1998, Warmblutwallach, Schecke, Rasse: Tinker-Knabstrupper-Mix, Lebensnummer: â¦.. über eine Verkaufsanzeige an. Die Klägerin, die ein Reitpferd für ihre Tochter erwerben wollte, nahm Kontakt mit dem Beklagten auf und besichtigte das Pferd mit ihrer Tochter am 01.05. 2009. Bei diesem Termin ritt die Tochter das Pferd in allen drei Grundgangarten zur Probe. Dabei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Auf Nachfrage erklärte der Beklagte sinngemäÃ, wobei der genaue Wortlaut zwischen den Parteien streitig ist, dass mit dem Pferd alles in Ordnung sei und auch eine Ãrztin, die über das Pferd âdrübergesehenâ habe, nichts festgestellt habe. Die Parteien schlossen am 08.05.2009 einen Kaufvertrag über das Pferd ââ¦â zu einem Kaufpreis von 2.800,00 Euro. In dem schriftlichen Kaufvertrag heiÃt es u.a.: âEs handelt sich um einen Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Garantie oder Gewährleistung. â¦.. wurde begutachtet und Probegeritten â gekauft wie gesehen. Eine bestimmte Beschaffenheit im Sinne von § 434 BGB ist nicht vereinbart.â
Die Klägerin nahm noch am selben Tag das Pferd mit, das sich wider Erwarten bei der Klägerin und ihrer Tochter schnell einlebte. Die Tochter unternahm längere Ausritte mit dem Pferd und es wurde auch vor eine Kutsche gespannt. Im September 2009 wurde festgestellt, dass das Tier lahmte. Daraufhin untersuchte am 20.09.2009 eine Tierärztin das Pferd und lieà Röntgenbilder abfertigen. Dabei zeigte sich eine mittelgradige Lahmheit an beiden VordergliedmaÃen und eine damit einhergehende dauerhafte Untauglichkeit des Pferdes als Reitpferd. Am 02.02.2011 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung des Kaufvertrages, Versorgungskosten i.H.v. 4.800,00 ⬠für 24 Monate, Kosten für den Hufbeschlag i.H.v. 585,00 â¬, Tierarztkosten i.H.v. 426,72 ⬠und Fahrtkosten i.H.v. 275 â¬, von denen sie 500 â[…]