OLG München – Az.: 9 U 2533/11 Bau – Urteil vom 13.12.2011
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2011, Az. 24 O 3160/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht die Klage auf Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB wegen Verjährung abgewiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Kläger erwarben durch notariellen „Kaufvertrag“ vom 16.08.2005 von den Beklagten eine in Bau befindliche, noch fertigzustellende Doppelhaushälfte samt Tiefgaragenplatz. Die Abnahme der Kläger vom 21.09.2005 war wirksam und setzte die Verjährungsfrist von 5 Jahren in Gang, so dass der Anspruch der Kläger auf Vorschuss für die Kosten der Mangelbeseitigung am Haus bei Klageerhebung bereits verjährt war.
1.
Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es nicht darauf an, ob auf der Rechtsgrundlage des notariellen Kaufvertrags zu diesem Zeitpunkt bereits die Abnahme verlangt werden konnte.
Die Kläger verweisen darauf, dass im Zeitpunkt der Abnahme am 21.09.2005 noch keine Abnahmereife vorgelegen habe, weil die Außenanlagen und die Tiefgarage erst im Jahr 2006 fertig gestellt worden seien. Außerdem halten sie die vertraglichen Regelungen für intransparent und unwirksam, soweit dort eine Abnahme des gesamten Kaufobjekts mit Festhaltung noch fehlender Leistungen im Abnahmeprotokoll vorgesehen sei.
Diese Behauptungen der Kläger sind als wahr zu unterstellen.
2.
Denn die Kläger haben durch Abnahmeprotokoll vom 21.09.2005 (Anlage K 3) ausdrücklich die Abnahme des gesamten „Kaufobjekts“ erklärt. Dabei waren sie sich ausweislich der ausführlichen Auflistung von Mängeln und fehlenden Leistungen bewusst, welcher Leistungsstand tatsächlich erreicht war. Die Auslegung des Protokolls vom 21.09.2005, das die Kläger und die Beklagten unterzeichnet haben, ergibt (§§ 133, 157 BGB), dass die Parteien eine Abnahme des gesamten Vertragsgegenstandes erklären wollten.
Nach dem als wahr unterstellten Vorbringen der Kläger bestand objektiv noch keine Abnahmereife. Trotzdem liegt eine voll wirksame Vorwegabnahme vor (dazu BGH BauR 2006, 1332 und BGHZ 125, 111; OLG Br[…]