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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gefährlichkeit eines Hundes – Beißvorfall – Feststellung – Gefahrenvorsorge

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VG Oldenburg – Az.: 7 B 1671/20 – Beschluss vom 03.08.2020

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird

abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den das Gericht nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 1. Juli 2020 durch den Einzelrichter entscheidet und der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilen und darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache 7 A 1458/20 gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des von der Antragstellerin gehaltenen Hundes C. im Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2020 erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.

Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Eintritt der Rechtsfolgen der Gefährlichkeitsfeststellung verschont zu bleiben gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus, schon weil sich der angegriffene Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen dürfte, die Klägerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt und deshalb die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wohl voraussichtlich abzuweisen sein dürfte, weshalb hier kein Raum mehr verbleibt für eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Zu Recht stellt der Antragsgegner nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG fest, dass der von der Antragstellerin gehaltene Hund C. gefährlich ist. Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes C. im angegriffenen ist voraussichtlich rechtmäßig, weil dieser Hund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Menschen gebissen hat. Schon danach ist die Gefährlichkeit festzustellen. Weitere behördliche Ermittlungen sind nicht anzustellen, schon aufgrund des Beißvorfalles alleine ist diese Feststellung zu treffen, weil insoweit ein Gefahrenverdacht bereits ausreicht; insoweit ist das Recht der Gefahrenabwehr in Niedersachen heruntergebrochen worden und niedrigschwellig bereits das Eingreifen der Behörde geboten, denn es handelt sich um einen Fall der Gefahrenvorsorge. Einzig der Umstand des Beißvorfalles als solcher muss allerdings anzunehmen sein. Dies ist hier der Fall, weil die mit der Klageschrift vorgebrachten, dem Beißvorfall entgegenstehenden angeblichen Tatsachen nicht in der Lage sind, das Tatsachenmaterial aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners in Abrede zu stellen, welches dieser mit seiner Klageerwiderung vom 16. Juni[…]


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