Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkauf – Benzingeruch im Innenraum

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Schöneberg – Az.: 104 C 365/11 – Urteil vom 14.12.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte am 19. August 2010 von dem Beklagten den am 10. November 1998 erstmals zugelassenen PKW Daimler Benz A140 mit der Fahrgestellnummer … zu einem Kaufpreis von 4.500,- Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kaufvertrages in Kopie in Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 11 d. A., Bezug genommen.

Am 25. August 2010 wurde das Auto übergeben.

Anfang September 2010 sprach die Klägerin den Mitarbeiter des Beklagten, Herrn M. G., auf starken Benzingeruch im Innenraum des Fahrzeugs, insbesondere im Heckbereich, an. Herr G. brachte die Klägerin mit dem Fahrzeug zu einer benachbarten Kraftfahrzeugwerkstatt, wo ein poröser Schlauch im Motorraum entdeckt wurde. Die Klägerin bot Herrn G. an, den Schlauch in einer anderen Werkstatt austauschen zu lassen. Auf Wunsch des Herrn G. holte sie einen Kostenvoranschlag ein und informierte ihn, dass die Kosten etwa 10,- Euro betragen würden. Herr G. erklärte, es komme dem Beklagten sehr gelegen, wenn die Klägerin die Reparatur so kostengünstig in einer Werkstatt ihrer Wahl vornehmen lasse. Am 10. Oktober 2010 erwarb die Klägerin den Ersatzschlauch und ließ ihn am 20. Oktober 2010 auf eigene Kosten in dem Kraftfahrzeug-Meisterbetrieb P. G. in O. einbauen.

In den folgenden Monaten war der Benzingeruch nicht mehr wahrzunehmen, trat jedoch im Frühjahr wieder auf. Deswegen brachte die Klägerin das Fahrzeug am 9. Mai 2011 erneut in die Werkstatt in B., nachdem sie das Geschäft des Beklagten unter der Adresse seiner Zweigstelle Freiheit 22 in 13597 Berlin nicht mehr vorgefunden hatte, und informierte den Beklagten am 11. Mai 2011 darüber. An diesem Tag wurde der Benzintank ausgebaut, die Benzinpumpeneinheit neu abgedichtet und der Kraftstoffbehälter wieder eingebaut. Unter dem 20. Mai 2011 berechnete der Kraftfahrzeug-Meister P. G. die Reparaturkosten mit 141,46 Euro, die die Klägerin bezahlte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rechnung vom 20. Mai 2011 in Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 12 d. A., Bezug genommen. Der Beklagte bat in einem Telef[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv