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Verkehrsunfall – Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 128/11 – Urteil vom 16.12.2011

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 2011 – 120 C 530/09 (05) -, berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 2011 – 120 C 530/09 (05) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 30. Oktober 2006 in … ereignete und für den die Beklagten unstreitig in vollem Umfang einstandspflichtig ist.

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug für 2.243,65 € reparieren, nachdem der Sachverständige … die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten in einem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Schadensgutachten mit 2.223,91 € ermittelt hatte. Vorprozessual zahlte die mit der Schadensregulierung befasste … Versicherungs-AG auf die Reparaturkosten 1.540,09 € sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Januar 2007 ließ die Klägerin die … Versicherungs-AG zur Zahlung auffordern.

Die Klägerin hat behauptet, die angefallenen Reparaturkosten seien zur Schadensbehebung erforderlich gewesen. Insbesondere habe die vordere linke Tür beilackiert werden müssen. Die Seitenscheibe hinten links sei aus- und wieder einzubauen gewesen. Die Instandsetzung der hinteren linken Seitenwand habe einen Aufwand von 22 AW erfordert. Das Auto habe abgeschwammt werden müssen.

Erstinstanzlich hat die Klägerin 704,12 € restliche Reparaturkosten nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagte haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben auf der Grundlage eines von ihnen eingeholten Gutachtens des Sachverständigen … behauptet, zur Schadensbehebung seien lediglich Reparaturen mit einem Aufwand von netto 1.292,26 € erforderlich. Es sei ausreichend, im Bereich der Seitenwand eine Lackangleichung vorzunehmen. Die linke Außenwand sei im Radlaufbereich nur leicht beschädigt. Die Instandsetzung der hinteren linken Seitenwand erfordere lediglich einen Aufwand von 10 AW. Ein Abschwammen sei nicht erforderlich.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der Zeugen …, …, … und …. Daraufhin hat es die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 703,56 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Zur […]


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