VG Augsburg – Az.: Au 7 K 11.1063 – Urteil vom 16.12.2011
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit des Verbots für den Kläger, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.
1. Am 5. März 2010 ging beim Landratsamt … ein anonymes Schreiben ein mit der Frage, wie es sein könne, dass der Kläger noch im Besitz einer Fahrerlaubnis sei und mit dem Auto fahre.
Aus einem Bericht der Polizeiinspektion … vom 24. November 2009 geht hervor, dass der Kläger am 27. Oktober 2009 gegen 21 Uhr kontrolliert worden war, als er mit dem Fahrrad auf dem Gehweg gefahren sei. Der Alkotest habe eine Atemalkoholkonzentration von 0,68 mg/l ergeben. Bei einer zweiten Kontrolle gegen 2:35 Uhr des 28. Oktober 2009 sei eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille festgestellt worden.
Der Kläger wurde deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB durch Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 5. Januar 2010, rechtskräftig seit 16. Februar 2010, verurteilt, weil er am 28. Oktober 2009 mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille gefahren war.
Die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten forderte mit Schreiben vom 19. März 2010 den Kläger nach Anhörung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens 18. Mai 2010 auf, da er am 28. Oktober 2009 ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille geführt hatte. Das Fahreignungsgutachten solle die Frage beantworten, ob zu erwarten sei, dass der Kläger auch künftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug (z. B. Mofa, Fahrrad etc.) im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führen werde und wenn ja, ob zeitliche, räumliche oder fahrzeugbezogene Auflagen die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wiederherstellen könnten. Außerdem sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Kläger künftig auch ein Kraftfahrzeug der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, T, M, L und S im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führen werde und ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der vorgenannten Fahrerlaubnisklassen in Frage stellen könnten.
In dem Schreiben[…]