LG Berlin – Az.: 63 S 170/11 – Urteil vom 16.12.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. März 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 7 C 248/10 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung mit der Maßgabe abgeändert, dass die vom Kläger zu 2) erhobene Klage abgewiesen wird.
Die Beklagte hat die Hälfte der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu tragen, der Kläger zu 2) die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Hälfte der Gerichtskosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Die Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen die vom Kläger zu 2) erhobene Klage richtet. Denn die Klage ist, soweit sie von diesem erhoben ist, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn ein Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil hat (Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, Vor § 253 Rz. 18). So liegt der Fall hier, in dem der Kläger zu 2) den Kläger zu 1) aus den nachfolgenden Erwägungen wirksam zur – alleinigen – Geltendmachung des aus § 558 BGB folgenden Rechte ermächtigt hat. War der Kläger zu 1) aber zur alleinigen Geltendmachung des Erhöhungsanspruchs berechtigt, bestand spätestens nach Erhebung der Klage im alleinigen Namen des Klägers zu 1) kein schutzwürdiges Interesse des Klägers zu 2) mehr, dem Rechtsstreit auf Klägerseite – zudem durch eine erst nach Ablauf der Klagefrist des § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB den Anforderungen des § 253 ZPO genügende und zugestellte Klageschrift – beizutreten.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die vom Kläger zu 1) erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts, auf die die Kammer insoweit gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO Bezug nimmt, zulässig. Die gemäß § 88 Abs. 1 ZPO beklagtenseits erhobene Rüge der Prozessvollmacht konnte insoweit dahinstehen, da sie nicht die vom Kläger zu 1) im eigenen Namen, sondern allein die von diesem im Wege der subjektiven Klagehäufung erst im Verlaufe des Rechtsstreit im Namen des Klägers zu 2) erhobene Klage betraf.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger zu 1) ist gemäß § 558 BGB aktivlegitimiert, obwohl Vermieter zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens nicht nur er, sondern auch der Kläger zu […]