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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beratungspflichten des Reisevermittlers – getrennte Buchung von Kreuzfahrt und Hin- und Rückflug

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LG Kiel – Az.: 1 S 77/11 – Urteil vom 16.12.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. März 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Norderstedt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.305,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens aus einem Reisevermittlungsvertrag geltend.

Der Kläger buchte am 23. August 2008 (Bl. 44 d. A.) über die Beklagte für seine Ehefrau und sich eine von der Streithelferin veranstaltete Karibik-Kreuzfahrt, die im April 2010 stattfinden sollte. Am 27. Mai 2009 buchte er über die Beklagte Hin- und Rückflüge mit der Lufthansa, die bei Buchung der Kreuzfahrt noch nicht buchbar waren. Darüber hinaus buchte er über die Beklagte noch weitere Leistungen, die mit der Reise im Zusammenhang standen.

Wegen des im April 2010 aufgrund der Aschewolke angeordneten Flugverbots konnte der Kläger das Schiff nicht erreichen und kündigte den Vertrag über die Kreuzfahrt mit Schreiben vom 18. April 2010, dem Tag vor dem Beginn der Kreuzfahrt, wegen höherer Gewalt (Anlage K 2, Bl. 7 d. A.). Dadurch fielen Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises an.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte die Reiseleistungen als Pauschalreise buchen oder ihn darüber aufklären müssen, dass er wegen der Einzelbuchungen – anders als bei einer Pauschalreise – das Risiko, des Schiff rechtzeitig zu erreichen, selbst tragen müsse. Dann hätte er die Reiseleistungen nicht gebucht. Er verlangt mit der Klage die Rückzahlung seiner Anzahlung und hat darüber zunächst die Freihaltung von der Forderung der Streithelferin hinsichtlich der Stornokosten verlangt. Da die Beklagte diesen Betrag gezahlt und insoweit Widerklage erhoben hat, hat der[…]


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