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Voraussetzung für die Erhöhung eines Einzel-GdB bei der Bildung des Gesamt-GdB

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 13 SB 32/08 – Urteil vom 19.12.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet auch für das Berufungsverfahren nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Der Beklagte hatte bei der 1950 geborenen Klägerin ab August 2004 einen GdB von 40 festgestellt. Deren Verschlimmerungsantrag vom 20. Oktober 2005 lehnte er nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten ärztlichen Unterlagen mit Bescheid vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2006 ab. Dem legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

a) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Osteoporose (40),

b) Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks beidseitig (10).

Mit der Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Das Sozialgericht hat u.a. das im Rentenstreitverfahren erstattete Gutachten des Chirurgen Dr. B vom 1. September 2006 beigezogen und dessen Gutachten vom 6. März 2007 eingeholt. Der Sachverständige hat den GdB auf 30 eingeschätzt. Als Behinderungen hat er degenerative Veränderungen und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit wiederkehrenden muskulären Reizzuständen und Osteoporose festgestellt.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Bei der Klägerin liege kein GdB von 50 vor. Unabhängig von der Einschätzung des Wirbelsäulenleidens durch den Gutachter sei hierfür jedenfalls kein Einzel-GdB von mehr als 40 angemessen. Die Ellenbogenerkrankung der Klägerin sei nach der Operation nicht mehr als Behinderung einzustufen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass nicht alle Erkrankungen berücksichtigt worden seien.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Orthopäden Dr. Z vom 4. Mai 2010, der nach Untersuchung der Klägerin einen Gesamt-GdB von 40 für gerechtfertigt gehalten hat. Hierbei seien hauptsächlich die funktionellen Ausfälle und Beschwerden an der Wirbelsäule zu berücksichtigen.

Auf den Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Orthopäde Dr. A gehört worden. In seinem Gutachten vom 7. Juni 2010 hat er den GdB bei der Klägerin auf 50[…]


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