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Tesla – Touchscreen im Fahrzeug ein elektronisches Gerät?

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OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19 – Beschluss vom 27.03.2020

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2019 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Betroffenen am 22.08.2019 wegen vorschriftwidrigen Benutzens eines elektronischen Gerätes nach § 23 Abs.1a StVO zu einer Geldbuße von 200 € und verbot ihm für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Betroffene am 15.03.2019 gegen 18:21 Uhr als Führer des Fahrzeugs der Marke „Tesla“ mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Bundesstraße 36 in Fahrtrichtung Süden vor der Abfahrt Neureut Süd den fest neben dem Lenkrad über der Mittelkonsole des Fahrzeugs installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) benutzt, um so die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers einzustellen. Aufgrund nicht angepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm und der damit verbundenen Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen kam der Betroffene bei regenasser Fahrbahn und starkem Regen jedoch von der Fahrbahn nach rechts ab, fuhr in eine Böschung und kollidierte dort mit einem Netzknotenstationierungszeichen und mehreren Bäumen. Dabei ist das Amtsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Betroffene bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt den dabei entstandenen Sachschaden hätte vorhersehen und verhindern können. In rechtlicher Sicht hat das Amtsgericht den im „Tesla“ fest installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) als ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO angesehen. Insoweit hat der Tatrichter infolge der Auswertung der Bedienungsanleitung festgestellt, dass sich der Scheibenwischer des „Tesla“ zwar am Lenkrad ein- und ausschalten lasse, die Einstellung der Intervalle aber auf dem „Touchscreen“ zu erfolgen habe, wobei zunächst ein Scheibenwischersymbol berührt werden müsse, dann in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen gewählt werden könne und dieser Vorgang deutlich mehr Aufmerksamkeit des Fahrers als bei Bedienung des Scheibenwischer mit den herkömmlichen Armaturen erfordere.

Gegen die Einstufung des Berührungsbildschirms (Touchscreen) im „Tesla“ als elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs.1a StVO wendet sich der Betroffene über seinen Verteidiger. Dieser ist der Ansicht, dass es sich beim Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers im „Tesla“ um[…]


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