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Photovoltaikanlage – Untersuchung und Rügepflicht bei Streckengeschäft –  versteckter Mangel

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LG Limburg – Az.: 2 O 68/10 – Urteil vom 19.12.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch Urteil des Landgerichts Passau vom 01.09.2009, Az. 3 O 88/09, titulierten Ansprüchen des Herrn … auf Schadensersatz in Höhe von 54.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2009 freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weiteren Schadensersatzansprüchen des Klägers aus dem Verfahren vor dem Landgericht Passau 3 O 88/09, Herrn …, wegen der weiteren Kosten für die Beseitigung von Schäden wegen lückenhafter Frontkontaktierung an 142 Modulen der Solaranlage des Objekts …, freizustellen, soweit der Betrag von 54.920,00 € hierzu nicht ausreicht und dieser im Zusammenhang mit dem Austausch der Module mit lückenhafter Frontkontaktierung steht.

3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen des Klägers aus dem Verfahren vor dem Landgericht Passau 3 O 88/09, Herrn … wegen des Ausfalles der Einspeisevergütung aus der Solaranlage am Objekt … vom 24.10.2006 bis zum Abschluss der Nachbesserung in Höhe von 76 % der entstandenen Kosten der Einspeisevergütung freizustellen, soweit der Ausfall der Einspeisevergütung auf einer lückenhaften Frontkontaktierung beruht.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Gläubigers … gemäß Verurteilung des Landgerichts Passau vom 01.09.2009, Az. 3 O 88/09 in Höhe von 1.580,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2009 freizustellen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 79 %, die Beklagte 21% zu tragen.

7. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 85.00,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz bzw. die Freistellung von Schadenersatzansprüchen ihres eigenen Kunden wegen der Lieferung einer Solaranlage. Die Klägerin ist durch Urteil des Landgerichts Passau vom 01.09.2009 (Az. 3 O 88/09, Bl. 7 ff. d.A.) rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz[…]


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