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Gebühr Nr. 4141 VV RVG – zusätzliche Verfahrensgebühr bei Fortsetzungstermin

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LG Siegen – Az.: 10 Qs 61/20 – Beschluss vom 03.07.2020

In dem Beschwerdeverfahren hat die zweite große Strafkammer des Landgerichts Siegen auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 17.01.2020 – Az: 445 Ls 102/18 – am 03.07.2020 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 11.12.2018 wurde der Angeklagte pp. wegen Beihilfe zum Diebstahl mit Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Geldstrafe i.H.v. 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und beantragte am 08.04.2019, den Angeklagten zu einer angemessenen Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu verurteilen.

Mit Verfügung vom 16.05.2019 wurde Termin zur Verhandlung vor der Berufungskammer auf den 23.08.2019 bestimmt. Geladen wurden drei Zeugen. Die Hauptverhandlung am 23.08.2020 dauerte von 9:06 bis 11:45 Uhr. Die Verhandlung wurde unterbrochen, da der geladene Zeuge pp. nicht erschienen war.

Fortsetzungstermin wurde bestimmt auf Mittwoch, den 04.09.2019. Am 28.08.2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück. Der Angeklagte stimmte der Berufungsrücknahme zu. Der Fortsetzungstermin wurde aufgehoben. Das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 11.12.2018 erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2019 beantragte Rechtsanwalt pp. die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen mit einem Betrag von insgesamt 1.052,49 € für die Berufungsinstanz festzusetzen. Der Antrag enthielt unter anderem die Gebühr nach 4141 RVG-VV i.H.v. 256 nebst hierauf entfallende Mehrwertsteuer. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Siegen vom 15.10.2019 setzte das Amtsgericht 747,86 fest. Die Befriedigungsgebühr nach Ziffer 4141 RVG-VV wurde nicht zugesprochen. Diese Gebühr entstehe nur, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich werde. Da die Hauptverhandlung vor der Berufungskammer nur unterbrochen gewesen sei und in diesen Fällen der Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung gelte, sei wegen der am 13.08.2019 durchgeführten Hauptverhandlung eine Hauptverhandlung nicht entbehrlich gewesen.

Die dagegen eingelegte Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Das Amtsgericht Siegen hat die Erinnerung durch Beschluss vom 17.01.2020 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss und die Nicht[…]


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