Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG bei  Tod des Mandanten

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Leipzig – Az.: 2 Qs 8/20 jug – Beschluss vom 19.06.2020

In dem Strafverfahren wegen Körperverletzung ergeht am 19.06.2020 durch das Landgericht Leipzig – Richter am Landgericht als Einzelrichter und Mitglied der 2. Strafkammer als Beschwerdekammer – nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts pp. wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 02.04.2020 aufgehoben.

2. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 01.06.2018 wird dahingehend abgeändert, dass als noch zu erstattende notwendigen Auslagen weitere 256,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt werden.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Pp. wurde wurde mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 29.08.2017, Az.: 272 Ds 440 Js 52973/16, wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte Rechtsanwalt pp., der dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet war, mit Schriftsatz vom 20.08.2017 fristgerecht ein unbezeichnetes Rechtsmittel ein, das im weiteren nicht weiter konkretisiert wurde und das, da nach dem Inhalt der gesetzlichen Frist keine Revisionsbegründung eingegangen ist, als Berufung zu behandeln ist.

Die Akten gingen am 13.12.2012 beim Landgericht Leipzig als dem zuständigen Berufungsgericht ein. In Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung hat der Vorsitzende der 2. Strafkammer am 18.12.2017 verfügt, die bereits beim Amtsgericht Leipzig gehörten Zeugen in ForumStar aufzunehmen.

Am 16.02.2018 verstarb der Angeklagte pp. Rechtsanwalt pp. teilte dies dem Gericht unter Übersendung der Kopie einer Sterbeurkunde mit Schreiben vom 16.02.2018 mit und beantragte zugleich die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a Abs. 1 StPO.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 17.02.2018 hat Rechtsanwalt pp. die Festsetzung seiner Kosten in Höhe von insgesamt 3.301,13 EUR beantragt. Die darin enthaltene Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG für eine anwaltliche Mitwirkung an der Entbehrlichkeit der Berufungshauptverhandlung in Höhe von 256,00 EUR hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Leipzig mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 01.06.2018 nicht berücksichtigt und lediglich zu erstattende Kosten in Höhe von 2.996,49 EUR festgesetzt.

Rechtsanwalt pp. hat mit Schreiben vom 22.06.2018 gegen den ihm am 20.06.2018 zugestellten Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt und weiterhin die Festsetzung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 256,00 EU[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv