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E-Scooter – Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt  

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LG Halle – Az.: 3 Qs 81/20 – Beschluss vom 16.07.2020

In dem Ermittlungsverfahren hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Halle – Beschwerdekammer – am 16.07.2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 12.06.2020 – Az.: 394 Gs 239 Js 19148/20 (319/20) -aufgehoben.
Gründe
I.

Mit Beschluss vorn 12.06.2020 hat das Amtsgericht Halle (Saale) dem Beschuldigten gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschuldigte sei dringend verdächtig, am 30.05.2020 gegen 00:49 Uhr in Halle (Saale) den Radweg neben der Merseburger Straße in Richtung Damaschkestraße ein Fahrzeug (E-Scooter, Versicherungskennzeichen ppp.) geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Sein Blutalkoholgehalt habe dabei mindestens 1,28 % betragen (Zeitpunkt der Blutprobenentnahme um 01:55 Uhr am 30.05.2020). Der dringende Tatverdacht beruhe auf den Feststellungen des Polizeibeamten pp., der den Beschuldigten mit dem Fahrzeug habe fahren sehen und der bei ihm im Rahmen der Aufnahme des Sachverhalts eine alkoholische Beeinflussung festgestellt habe, sowie dem Ergebnis der durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Halle (Saale) durchgeführten Blutprobenanalyse.

Der Führerschein war bereits am 30. 05. 2020 durch die Polizei beschlagnahmt worden und befindet sich seitdem in amtlicher Verwahrung.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Beschuldigte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.06.2020 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten ausgegangen, da für deren Annahme in Bezug auf E-Scooter die Schwelle eines Blutalkoholgehalts von 1,6 %o, also jene, die für das Führen von Fahrrädern im Straßenverkehr angesetzt werde, maßgeblich sei. E-Scooter seien mit Pkws oder Motorrädern absolut nicht vergleichbar, sondern ähnelten vielmehr Fahrrädern mit elektrischem Hilfsantrieb, für die eine absolute Fahruntüchtigkeit erst ab einem Wert von 1,6 %o angenommen werde.

Symbolfoto: Von Leika production/Shutterstock.com[/ca[…]


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