AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 950 Js 61954/19 – Beschluss vom 22.06.2020
1. Auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde – Landkreis Nordsachsen – vom 05.07.2019, Geschäftsnummer: pp., wird gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 25 km/h als Führer eines PKW eine Geldbuße von 55,00 EUR festgesetzt.
2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Der am pp. 1994 geborene Betroffene ist bislang zweimal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Eilenburg vom 11.01.2016 – rechtskräftig seit 26.02.2016 – wurde er wegen einer am 11.10.2015 begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro unter Entziehung seiner Fahrerlaubnis bei 15 Monaten Fahrerlaubnissperre verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 19.01.2017 – rechtskräftig seit 13.03.2017 – wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Datum der letzten Tat: 19.04.2016) zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt.
In der Zeit vom 10.04.2020 bis zum 23.04.2020 nahm der Betroffene an einer zweieinhalbstündigen verkehrspsychologischen Beratung teil.
II.
Aufgrund einer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen steht fest, dass der Betroffene am 25.05.2019 um 12:50 Uhr mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen pp., den innerörtlichen Bereich der B2 in pp. in Fahrtrichtung pp. mit einer Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 75 km/h befuhr, obwohl, wie er bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er sich aufgrund des Verkehrszeichens 310 innerhalb geschlossener Ortschaft befand, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO auf 50 km/h begrenzt war.
Die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 BKat dar.
III.
Ausweislich des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist für eine solche Tat bei fahrlässigem Verhalten und für einen Ersttäter der Ausspruch einer Geldbuße von 80,00 Euro vorgesehen (11.3.4 BKat). Vom im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz war hier zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abzuweichen und eine[…]