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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauhandwerkersicherung – Höhe der vereinbarten Vergütung bei einem Einheitspreisvertrag

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LG Erfurt – Az.: 1 HK O 122/11 – Urteil vom 20.12.2011

Das Versäumnisurteil vom 20.9.2011 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 70.150,54 EUR verurteilt worden ist.

Die Beklagte trägt vorab die durch die Säumnis im Termin am 20.9.2011 entstandenen Kosten. Im Übrigen tragen die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages fortgesetzt werden. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Sicherheit gemäß § 648 a BGB.

Die Klägerin ist Auftragnehmerin der von der Beklagten mit Zuschlagsschreiben vom 17.11./10.11.2010 vergebenen Erdarbeiten zum Angebotspreis von 108.270,94 € netto, aus dem Einheitspreisangebot der Klägerin vom 2.11.2010.

Die Werkleistungen wurden abgeschlossen und mit Rechnung vom 29.4.2011 mit 103.313.46 € netto schlussabgerechnet.

Die Klägerin berechnete die Sicherheit ursprünglich aus:

Vertragspreis netto 108.270,94 €

zzgl. 10 % Nebenforderung gemäß § 648a Abs. 1 BGB  10.827,09 € 119.098,03 €

abzgl. erbrachter Abschlagszahlung – 43.200,00 € 75.898,03 €

Die Beklagte ist nach Säumnis im Termin vom 20.9.2011 antragsgemäß verurteilt worden, der Klägerin zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag vom 10.11./17.11.2010 bezogen auf das Bauvorhaben „… in … Außenanlagen“ eine Sicherheit gemäß § 648a BGB i. V. m. §§ 232 ff. BGB in Höhe von 75.898,03 € zu stellen.

Gegen das am 27.9.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 11.10.2011 Einspruch eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 6.12.2011 berechnete die Klägerin die geforderte Sicherheit unter Ansatz des Schlussrechnungsbetrages von 103.313,46 € und begehrte davon 10 % Nebenkosten, abzgl. Abschlagzahlung ihres Anteils an der Bauwesenversicherung von 294,26 € die Stellung einer Sicherheit in Höhe von 70.150,54 €. Im Übrigen nahm sie die Klage zurück.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe des Schriftsatzes vom 6.12.2011.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuwei[…]


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