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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Bodenwellen auf einem Radweg

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OLG Celle – Az.: 8 U 226/11 – Beschluss vom 20.12.2011

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 31. August 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Verden ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Beschluss schriftsätzlich Stellung zu nehmen bis zum 13. Januar 2012.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.306,47 €.
Gründe
Die beabsichtigte Zurückweisung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dem Kläger steht gegen den beklagten Landkreis kein Anspruch nach den §§ 823, 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. § 10 des NStrG wegen eines Sturzes mit dem Fahrrad auf dem Radweg der Kreisstraße … bei L. am 4. Oktober 2010 gegen 13:30 Uhr zu. Zu Recht ist bereits das Landgericht davon ausgegangen, dass es an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den beklagten Landkreis fehlt.

1. Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer möglichst zu vermeiden (BGH, VersR 2008, 1083; 2007, 659; 2006, 1083; 2003, 1319; OLG Celle, VersR 2007, 1096). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter Anderer verletzt werden können. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung Anderer tunlic[…]


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