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Entziehung der Fahrerlaubnis bei hirnorganischem Psychosyndrom

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VG München – Az.: M 1 K 11.2757 – Urteil vom 20.12.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 10. Juli 1939 geborene Kläger wendet sich mittels Anfechtungsklage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er war seit 11. November 1960 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Ausweislich einer Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 16. November 2009 wurde der Kläger am 11. November 2009 einer Verkehrskontrolle unterzogen, weil er sich mit seinem PKW auf der Bundesstraße B 299 von … in Richtung … nur mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h fort bewegte, wodurch der Verkehrsfluss behindert wurde. Auf das Anhaltesignal mit der Kelle reagierte der Kläger zunächst nicht; erst als er sich mit seinem Fahrzeug direkt neben dem Polizeibeamten befand, bremste er zögernd ab und blieb inmitten der Straße stehen. Das Aussteigen aus dem Fahrzeug gelang ihm nur mit Hilfe der Polizisten. Auf diese machte der Kläger einen sehr verwirrten Eindruck, da er den gestellten Fragen kaum folgen konnte.

Auf Anordnung des Landratsamts … (Landratsamt) legte der Kläger ein fachärztliches Gutachten vor, dem zu Folge keine Bedenken an der geistigen Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestanden. Allerdings sei aufgrund eines grünen Stars, der zur völligen Aufhebung der Sehkraft auf dem linken Auge geführt habe, die Sehfähigkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht mehr ausreichend. Deshalb entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 8. Juni 2010 die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E.

Aus einer weiteren Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 14. November 2010 geht hervor, dass der Kläger am 12. November 2010 einen Verkehrsunfall verursacht hatte, weil er ohne erkennbaren Grund plötzlich nach links auf die Gegenfahrbahn kam und frontal mit dem entgegen kommenden PKW zusammenstieß. Auf die Polizeibeamten machte der Kläger einen geistig abwesenden Eindruck. Zunächst habe er nicht mehr gewusst, wohin er eigentlich wollte und woher er kam. Reaktionen des Klägers seien nur auf mehrmaliges Nachfragen und stets sehr verlangsamt erfolgt.

Auf Anordnung des Landratsamts legte der Kläger ein fachärztliches Gutachten des BAD Mühldorf vom 14. Februar 2011[…]


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