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Bauvertrag – Mängelhaftung wegen arglistigen Verschweigen eines Mangels

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OLG München – Az.: 13 U 877/11 Bau – Urteil vom 20.12.2011

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.12.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin erhebt aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Kostenvorschuss und Feststellung der Ersatzpflicht für weitergehende Schäden aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Generalunternehmervertrag. Gemäß § 540 Abs. 2 ZPO wird anstelle eines Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts München I vom 14.12.2010 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Nach der Abnahme vom 25.06.1998 sei die vertragliche Gewährleistungspflicht von 5 Jahren für die 2002 nicht sanierten Decken am 25.06.2003 und für die im Jahre 2002 bereits sanierten Putzflächen spätestens am 23.06.2008 abgelaufen. Die Frist sei nicht wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln oder arglistiger Verletzung einer Offenbarungspflicht verlängert, obwohl die Beklagte das von ihr zu den Ursachen erholte Gutachten des SV H. der Klägerin erst als Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 15.09.2010 übersandt habe. Die dort vom Sachverständigen festgestellten Ursachen der Mängel seien dem Ehemann und Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits zuvor aus den von der Beklagten übersandten Gutachten der Sachverständigen (im folgenden SV) G. und H. Teil 1 (K 4 und K 5) bekannt gewesen. Die Beklagte habe auch nicht arglistig durch bewusst wahrheitswidrige Erklärungen zur Mängelfreiheit der nicht sanierten Deckenbereiche getäuscht, da sie keine anderen Erkenntnisse als die Sachverständigen gehabt habe. Da die Sanierung überwacht worden sei und den Empfehlungen des SV G. entsprochen hätte, läge auch kein Organisationsverschulden vor. Auch deliktische Ansprüche oder Ansprüche aus einer Garantieerklärung bestünden nicht.

Gegen dieses der Klägerin am 28.01.2011 zugestellte Urteil hat diese am 24.02.2011 rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Klageanspruch weiterverfol[…]


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