OLG Bamberg – Az.: 5 U 84/13 – Beschluss vom 07.10.2013
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 09.04.2013, Az. 64 O 669/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
II. Der Senat beabsichtigt weiterhin, der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf € 23.000,- festzusetzen.
III. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2013.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
II.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung dem auf die Rücktrittserklärung vom 17.06.2011 gestützten Begehren der Klägerin auf Rückabwicklung des mit der Beklagten am 08.06.2005 geschlossenen Vertrages über den Einbau von Feuerschutzvorhängen am Bauobjekt der Fa. A. GmbH in B. stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des erhaltenen Pauschalpreises von 23.000,- € zzgl. Zinsen verurteilt. Es hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Vorhänge sich in einer Vielzahl von Fällen vor und nach der Abnahme am 04.04.2007 nicht ordnungsgemäß absenkten, die Anlage bei verschiedenen Überprüfungen „einmal funktioniert und einmal nicht“. Die Anlage sei deshalb mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB, nämlich in keinem Zustand, der „für eine Anlage, die dem Schutz auch von Menschenleben dient, hinnehmbar wäre“ (LGU 8). Die der Beklagten gesetzten Nachbesserungsfristen (letztmals bis Ende August 2009) seien erfolglos abgelaufen, weitere Fristen zur Nacherfüllung der Klägerin nicht zumutbar (LGU 11). Die Verjährungseinrede der Beklagten hat das Landgericht nicht durchgreifen lassen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie rügt, das Erstgeric[…]