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Verkehrsunfallflucht – Entziehung der Fahrerlaubnis bei bedeutendem Schaden

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LG Magdeburg – Az.: 26 Qs 15/19 – Beschluss vom 19.06.2019

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts O vom 03. Mai 2019 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch verursachten notwendigen Auslagen der Angeschuldigten trägt die Landeskasse.
Gründe
I.

Die zuständige Staatsanwaltschaft hat bei dem Amtsgericht O unter dem 20. März 2019 den Erlass eines Strafbefehls wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO gegen die Angeschuldigte beantragt.

Dem liegt zu Grunde, dass die Angeschuldigte am 22. Jan. 2019 mit dem von ihr geführten PKW beim Einparken in W, R-Straße, infolge Unachtsamkeit gegen den abgestellten PKW Ford mit dem amtlichen Kennzeichen gestoßen sein und hierdurch an diesem einen

Schaden im Umfang von 1.343,08 € verursacht haben soll. Anschließend soll sich die Angeschuldigte in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt haben, so dass die notwendigen Feststellungen vereitelt wurden.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die beantragte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeschuldigten nach § 111a StPO abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an dringenden Gründen dafür, dass der Angeschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werde, da kein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliege. Der bislang als Untergrenze für die Annahme eines solchen bedeutenden Schadens herangezogene Betrag von 1.300,- € müsse im Hinblick auf die allgemeine Teuerung angehoben werden und sei derzeit bei mindestens 1.500,- € anzusetzen.

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft unter dem 15. Mai 2019 Beschwerde eingelegt, die sie im Wesentlichen darauf stützt, nach der aktuellen Kommentierung sei weiterhin von einer Grenze von 1.300,- € auszugehen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Nach § 111a StPO kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass eine Maßregel nach § 69 StGB angeordnet wird. In den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB unter anderem in der Regel dann anzu[…]


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