Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 Rev 50/18 – 1 Ss 91/18 – Beschluss vom 27.07.2018
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 14, vom 23. Januar 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass sich das landgerichtliche Urteil vom 23. Januar 2018 auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 14. Juli 2017 bezieht.
Gründe
I.
Mit auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangenem Strafbefehl vom 17. Februar 2017 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg gegen die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 35,- €, auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und auf eine Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr ab Rechtskraft des Strafbefehls erkannt. Gegen den am 22. Februar 2017 zugestellten Strafbefehl hat die Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz am 28. Februar 2017 Einspruch eingelegt.
Mit Urteil vom 14. Juli 2017 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg die Angeklagte freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 14, das Urteil „geändert“ und die Angeklagte am 23. Januar 2018 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 10,- € verurteilt. Weiter hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten bestimmt.
Hiergegen hat die Angeklagte mit unterschriebenem Verteidigerschriftsatz vom 24. Januar 2018, eingegangen am 29. Januar 2018, Revision eingelegt und diese nach aufgrund richterlicher Verfügung vom 15. Februar sodann am 22. Februar 2018 erfolgter Urteilszustellung mit taggleich eingegangenem Schriftsatz vom 22. März 2018 mit der allgemeinen Sachrüge begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat auf Verwerfung der Revision als unbegründet angetragen. Im Rahmen der Gegenerklärung hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 22. Mai 2018 nochmals zur Sachrüge ausgeführt.
II.
Die […]