LG Mainz – Az.: 3 Qs 29/19 – Beschluss vom 08.07.2019
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft … vom 27.06.2019 gegen den Beschluss des Amtsgericht … – Ermittlungsrichter – vom 26.06.2019 (409 Gs 1776/19 – 1779/19) wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen I-III BtMG.
Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen fasste der Beschuldigte spätestens im Januar 2019 den Entschluss, sich durch den gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Durch den erzielten Gewinn wollte er seinen Lebensunterhalt aufbessern. In Umsetzung dieses Tatentschlusses verfügte der Beschuldigte am 15.06.2019 über einen Handelsbestand von 13 Ecstasytabletten mit dem Wirkstoff MDMA (7,53g netto), 4,01g (netto) Kokain, 11,42g (netto) Chrystel-Meth sowie 4,34g Cannabisblüten. Die Betäubungsmittel, die bereits in verkaufsfertigen Griptütchen und Plomben verpackt waren, konnten anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle am Bahnhofsplatz in Worms in der Bauchtasche des Beschuldigten aufgefunden und sichergestellt werden. Der Beschuldigte führte in der Bauchtasche zudem ein Taschenmesser mit braunem Holzgriff und einer Klingenlänge von 5 bis 6cm mit sich. Hierbei wusste er, dass er die erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis nicht hatte und setzte sich dennoch über die fehlende Berechtigung hinweg.
Der Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere aus den am vorgenannten Tattag aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmitteln und Handelsutensilien sowie aus den Aussagen der handelnden Polizeibeamten und des Zeugen.
Symbolfoto: Von Anucha Cheechang/Shutterstock.comAm 16.06.2019 wurde gegen den Beschuldigten nach entsprechender Vorführung Untersuchungshaftbefehl erlassen. Bei Überführung des Besc[…]