LG Hamburg – Az.: 603 KLs 6/18 – 3004 Js 651/17 – Urteil vom 06.07.2018
1. Der Angeklagte P… I… Y… wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt.
Der Angeklagte Y… Y… wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.
2. Dem Angeklagten P… I… Y… wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von zwei Jahren darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
3. Der Pkw VW Polo gelb (…) mit dem amtlichen Kennzeichen … des Angeklagten P… I… Y… wird eingezogen.
4. Von einer Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers vom 29. Juni 2018 wird abgesehen.
5. Der Angeklagte P… I… Y… trägt die Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte Y… Y… trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist, soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Hinsichtlich des Adhäsionsantrages entstandene gerichtliche Auslagen und notwendige Auslagen des Adhäsionsklägers trägt der Adhäsionskläger selbst. Dem Angeklagten P… I… Y… durch den Adhäsionsantrag entstandene notwendige Auslagen trägt dieser selbst.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter P… Y… : §§ 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2. Var., 114 Abs. 1, Abs. 2, 142 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 263a Abs. 1, 4. Var., 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 69 Abs. 2 Nr. 3, 69a, 74 Abs. 1 StGB.
Angeklagter Y… Y… : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.
Gründe
I.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte P… Y… ist der Vater des Angeklagten Y… Y… .
P… Y…… ist in B… bei seinen Eltern aufgewachsen. Seine Schulausbi[…]