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Fahrerflucht – Voraussetzungen einer Entziehung der Fahrerlaubnis

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LG Berlin – Az.: 534 Qs 23/19 – Beschluss vom 01.04.2019

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 2019 aufgehoben.

Der Antrag der Amtsanwaltschaft Berlin vom 18. Februar 2019, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wird abgelehnt.

Dem Beschuldigten ist der vom Landkreis Potsdam-Mittelmark am 26. April 1966 unter der Listennummer … erteilte Führerschein herauszugeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten über die vorläufige Entziehung der Erlaubnis des Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vorläufige Entziehung ist nicht geboten gemäß § 111 a Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 StGB. Es sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst durch Urteil entzogen werden wird.

Das der Akte zu entnehmende Schadensbild trägt nach vorläufiger Bewertung nicht die Annahme, dass der Beschuldigte von der Entstehung eines bedeutenden Schadens im Sinne § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wusste oder wissen konnte. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB besteht die Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nur dann, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an einer fremden Sache ein bedeutender Schaden entstanden ist und der Täter von den Unfallfolgen bei der Tatbegehung wusste oder wissen konnte, d.h. sie vorwerfbar nicht kannte (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 69 Rn. 27). Die Grenze, ab wann von einem bedeutenden Sachschaden, der sich nach wirtschaftlichen Kriterien bemisst, auszugehen ist, wird derzeit bei etwa 1.300 € anzusetzen sein (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 29 m. w. N.). Werden mehrere Sachen beschädigt, sind die Schäden zu addieren (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 29 a. E.).

Vorliegend besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte mit seinem PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen B – …gegen die Fahrzeuge PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen B – …und PKW Daimler Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen B – …stieß und diese beschädigte. Ausweislich der Reparaturkalkulation der … Kfz-Sachverständigen GmbH vo[…]


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