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Brandstiftung im Strafrecht

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Immer wieder zum Jahreswechsel aktuell: Brandstiftung durch Feuerwerkskörper
Die Sylvesternacht ist eine ganz besondere Nacht im Jahr. Aufgrund des anstehenden Jahreswechsels ist die Bevölkerung in Feierlaune und aus diesem Anlass heraus erlaubt der Gesetzgeber auch das Abfeuern von Feuerwerksraketen. Auch wenn diese Nacht an sich schon etwas Besonderes ist, so gilt natürlich auch in der Sylvesternacht das geltende Recht. Dementsprechend sollte bei aller Feierlaune auch eine gewisse Vorsicht vorherrschen, die besonders in Verbindung mit Pyrotechnik auf jeden Fall angebracht ist. Von dem klassischen Abfeuern von Feuerwerkskörpern aus der Feier heraus bis zur Brandstiftung bzw. schweren Brandstiftung ist es nicht selten ein sehr schmaler Grad.

Die schwere Brandstiftung hat ihre Rechtsgrundlage in dem § 306a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Vielen Menschen ist überhaupt nicht bewusst, welche Gefahr von den Feuerwerkskörpern ausgehen kann und welche schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen drohen können.

Der Vorwurf einer Brandstiftung bzw. schweren Brandstiftung wird stets von der regional zuständigen Staatsanwaltschaft im Zuge einer Anklage erhoben. Hierbei ist zunächst erst einmal zu prüfen, ob es sich um eine Brandstiftung oder sogar um eine schwere Brandstiftung handelt. Sollte aus den Feuerwerkskörpern ein Brand entstehen, bei welchem ein besonders schwerwiegender Sach- oder Personenschaden zu beklagen ist, dann wird der Vorwurf der schweren Brandstiftung erhoben.

Symbolfoto: Von CHUYKO SERGEY/Shutterstock.com


Die Voraussetzungen für die Brandstiftung im Strafrecht
Dem Vorwurf der Brandstiftung wird stets das abstrakte Gefährdungsdelikt im Sinne des § 306a Absatz 1 Strafgesetzbuch zugrunde gelegt. Um den Vorwurf erheben zu können muss das Kriterium erfüllt sein, dass ein Täter

mit Vorsatz
rechtswidrig
schuldhaft

seine Handlung begangen hat.

Eine abstrakte Gefährlichkeitsvermutung ist durchaus zu widerlegen. Sollte sich der Täter vor der Tat vergewissern, dass durch seine Handlung eine konkrete Gefährdung von Menschenleben nicht vorliegt, so ist die abstrakte Gefährlichkeitsvermutung widerlegt. Der Täter ist jedoch diesbezüglich in der Bewe[…]


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