OLG Nürnberg – Az.: 13 U 967/11 – Urteil vom 29.12.2011
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilendurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Mai 2011 abgeändert:
1. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch Mehrkosten infolge der vom Kläger und der Drittwiderbeklagten ausgesprochenen Kündigung des Bauvertrags vom 5. Juni 2008 betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flurnummer 1 … in B. entstanden ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen über den aufgrund des Leistungsantrags zugesprochenen Schadensersatz hinausgehenden Schaden bis zu einem Betrag von insgesamt 100.000 € zu ersetzen, der ihm durch Mehrkosten infolge der vom Kläger und der Drittwiderbeklagten ausgesprochenen Kündigung des Bauvertrags vom 5. Juni 2008 betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flurnummer 1 … in B. entsteht.
3. Die darüber hinausgehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
4. Im übrigen wird das Urteil Grund- und Teilendurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Mai 2011, auch hinsichtlich der Kostenentscheidung, aufgehoben und zur erneuten. Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung des Landgerichts Vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 105.794,14 € festgesetzt, zusammengesetzt aus
– 73.248,70 € für den Leistungsantrag (Grundurteil),
– 13.077,50 € für den Feststellungsantrag
(50 % der Differenz zwischen 99.403,70 € und 73.248,70 €),
– 19.467,94 € für die Widerklage.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach außerordentlicher Kündigung eines Bauvertrages. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage einen Restwerklohnanspruch gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte geltend.
Der Kläger und seine Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, beauftragten mit schriftlichem Bauvertrag vom 5. Juni 2008 (Anlage K 1) die Beklagte mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Klagepartei in B…, Flurnummer 1…, auf der Grundlage einer ausgefertigten Baubeschreibung samt Änderungswünschen der Auftraggeber vom 27. Mai 2008. Für die von der Beklagten zu erbringende Bauleistung inklusive säm[…]